Polizei Info Report Heft 3/2018

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2018
44 Seiten
Format: 21,0 x 29,7 cm
Betrachtet man die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik, so wurden die Menschen in unserem Land vor ca. 150 Jahren noch im Durchschnitt 40 Jahre alt. Heute überschreitet etwa jeder fünfte Bundesbürger die 65, und die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 80 Jahren. Die Prognose erwartet auch in den nächsten Jahrzehnten einen weiteren Anstieg des Anteils entsprechend älterer Menschen an der Bevölkerung. Daher muss sich eine Gesellschaft, deren Seniorenanteil immer größer wird, diesbezüglich auch mit der Tatsache auseinandersetzen, dass bei dieser Personengruppe alterstypische Erscheinungen wie Pflegebedürftigkeit oder bestimmte Erkrankungen häufiger auftreten als in früheren Zeiten. Zu letzteren gehören sicherlich auch die verschiedenen Formen der Demenz, wie z.B. die Diagnose „Alzheimer“.
Dabei sind viele Menschen, denen eine derartige Diagnose gestellt wurde, bei denen die Krankheit aber noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass sie ständig unter Pflege bzw. Aufsicht stehen müssen. Aufgrund der geistigen Verwirrtheit der Patienten können somit auch im polizeilichen Alltag Einsätze anfallen, bei denen die Polizeibeamten vor Ort durch die „Geschädigten“ mit derart wirren und offensichtlich irrealen Sachverhaltsschilderungen konfrontiert werden, dass letztendlich der Verdacht auf eine Demenzkrankheit naheliegt. Wie aber ist in solchen Situationen am besten zu verfahren, gehen die eingesetzten Kräfte bestmöglich mit ihrem Gegenüber um? Diese Problematik wurde in der Ausgabe 3/19 in den Vordergrund gestellt und von drei kompetente Fachleuten unter verschiedene Aspekte beleuchtet. Frau Professor Susanne Nußbeck (i.R.), Diplom-Psychologin und lange an der Universität Köln tätig, erklärt in ihrem Beitrag die Erscheinungsformen der verschiedenen Demenz-Arten. Der Artikel von Herrn Ernst Walter Paulußen, Direktor des AG Duisburg- Hamborn, beschäftigt sich mit der rechtlichen Betreuung entsprechend erkrankter Menschen; und schließlich geht Frau Orla-Maria Wunderlich von der Alzheimergesellschaft in Duisburg darauf ein, wie Fremde, wie z.B. polizeiliche Einsatzkräfte, mit ihrem dementen Gesprächspartner nach Möglichkeit umgehen sollten.

Das Fußballspiel ist nach wie vor die beliebteste Sportart in der Bundesrepublik. Leider geht es bei diesen Begegnungen auf den Zuschauerrängen nicht ausschließlich friedlich zu, da zum Fanpotential eines jeden Vereins der oberen Ligen auch gewaltbereite, meist als Hooligans bezeichnete Gruppen gehören, die im Zusammenhang mit den sportlichen Auseinandersetzungen Straftaten wie Körperverletzungen, Beleidigungen etc. begehen. Diese Tatsache bindet verständlicherweise in der Regel größere Kontingente an polizeilichen Einsatzkräften. Darum wurden Möglichkeiten geschaffen, um bereits im Vorfeld durch bestimmte Maßnahmen potentielle Störer bzw. Straftäter von delinquentem Verhalten abzuhalten. Dazu gehören unter anderem Aufenthalts- und Betretungsverbote, die im Beitrag von Polizeidirektor Michael Wernthaler aus Ludwigsburg detailliert dargelegt werden.

Dass neben der strafrechtlichen Einordnung sowie der Art der Begehensweise des zu beurteilenden Deliktes noch diverse andere Bedingungen erfüllt sein müssen, um seitens eines Gerichts das Instrument der Sicherheitsverwahrung ins Auge zu fassen, kann man sich bei der Schwere der Entscheidung, einen Menschen möglicherweise nie mehr in die Freiheit zu entlassen, sehr gut vorstellen. Wie aber sehen die hohen Hürden im Einzelnen aus, die der Gesetzgeber vor diese neben der eigentlichen Verurteilung zusätzliche und zeitlich nicht abzusehende freiheitsentziehende Maßnahme gestellt hat? Unser Autor und Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens aus München hat sich dieses Themas in seiner Abhandlung angenommen.