Unser Strafgesetzbuch befasst sich in seinem 13. Abschnitt mit Verhaltensweisen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Bürger richten. In den Paragraphen 174 bis 184f finden sich Strafnormen, mit denen diesbezüglich rechtswidriges Verhalten jeglicher Art geahndet wird.
Wie alle gesetzlichen Bestimmungen wurden die jeweiligen Texte so abgefasst, dass in der Regel alle entsprechenden Sachverhalte mit ihnen abgedeckt sind. In bestimmten Situationen der Lebenswirklichkeit kam es in der Vergangenheit jedoch im Zusammenhang mit den Tatbeständen der sexuellen Übergriffe immer wieder zu Situationen, in denen bei polizeilichen Vernehmungen und vor Gericht sexuelle Übergriffe vom meist männlichen Täter so beschrieben wurden, als sei er bei seiner Tat davon ausgegangen, das „Nein“ der Frau sei gar nicht so gemeint gewesen. Vielmehr habe ihr ganzes Verhalten auf ihn eher den Eindruck gemacht, als kokettiere sie durch „gespielte Ablehnung“ mit den sich im Weiteren ergebenden sexuellen Möglichkeiten. Um derartige Einlassungen zukünftig zu verhindern, beschloss der Deutsche Bundestag am 7. Juli 2016 eine Verschärfung des diesbezüglichen § 177 StGB. Diese Rechtsvorschrift, die im November dieses Jahres in Kraft trat, stellt klar, dass ein „Nein“ immer als ein solches angesehen und akzeptiert werden muss. Zuwiderhandlungen werden als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung bestraft. In ihrer Ausarbeitung zum Titelthema dieses Heftes stellt Frau Professor Dr. Waltraud Nolden von der Fachhochschule der Polizei in Sachsen-Anhalt die einzelnen Neuerungen den Formulierungen der alten Fassung gegenüber und verdeutlicht sie mit praktischen Beispielen.